Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 263 Verwaltungsvermögen
Stand: 12.01.2023
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 263 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 308/21 KLZitiert von 1
- BGH, 28.11.2003 – V ZR 123/03Grundstückserwerb durch Sozialversicherungsträger: Erfordernis der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 25.11.2003 – 4 StR 239/03Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 263 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 263 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
-
21.03.2005 Ausfertigung
§ 263 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.